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KLASAN & Partner Immobilien GmbH & Co KG

Wer zahlt die Maklerprovision?

Bei der Maklerprovision handelt es sich um ein Honorar, das wir, die KLASAN & Partner Immobilien GmbH & Co. KG in Wien, für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie in Rechnung stellen. Wie hoch diese Provision sein darf und welche der Vertragsparteien sie zahlen muss, hängt unter anderem davon ab, ob wir für Sie eine Kaufimmobilie vermitteln oder eine, die Sie mieten bzw. vermieten möchten.

1. Maklerprovision bei Kauf und Verkauf einer Immobilie in Wien

Bei einer Kaufimmobilie unterliegt die Maklerprovision gesetzlichen Höchstgrenzen, die von der Höhe des Kaufpreises abhängig sind. Diese Beträge gelten sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer der Immobilie. In den meisten Fällen zahlen der Käufer und der Verkäufer der Immobilie die Provision zu gleichen Teilen. Doch innerhalb der gesetzlichen Vorgaben können wir individuelle Vereinbarungen über die Höhe und Verteilung der Provision treffen.

2. Maklerprovision bei Mietimmobilien

Provision

Auch bei einer Mietimmobilie gelten für Sie als Mieter und Vermieter unterschiedliche Höchstgrenzen. Vermieter einer Immobilie können wir maximal drei Bruttomonatsmieten zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Diese Höchstgrenze ist unabhängig davon, ob Sie die Immobilie befristet oder unbefristet vermieten.

Wenn Sie Mieter der Immobilie sind, richtet sich die Höhe unserer Provision nach der vereinbarten Mietvertragslaufzeit. Haben Sie mit dem Vermieter eine befristete Laufzeit von maximal drei Jahren vereinbart, beträgt die Höhe Ihrer Provisionszahlung bis zu einer Brutto-Monatsmiete zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer. Haben Sie eine Mietdauer für mehr als drei Jahre oder auf unbefristete Zeit vereinbart, zahlen Sie maximal zwei Bruttomonatsmieten zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer.

Ab 2023 greifen neue Regelungen für Mieter und Vermieter

Die österreichische Regierung hat am 23. März 2022 beschlossen, dem Beispiel Deutschlands zu folgen und das Bestellerprinzip einzuführen. Dieses Prinzip sagt aus, dass diejenige Miet-Vertragspartei die Maklerprovision bezahlen muss, die den Makler beauftragt.

Wenn Sie sich also beispielsweise als Mieter für eine inserierte Immobilie interessieren, werden wir Ihnen nach erfolgreichem Abschluss des Mietvertrags keine Provision in Rechnung stellen; diese trägt der Vermieter, der uns beauftragt hat, allein. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung ausschließlich für die Vermietung von Immobilien gilt und nicht für Kaufimmobilien. Ausgenommen sind außerdem Gewerbeimmobilien sowie gewerbliche Vermietungen. Das Bestellerprinzip soll ab Anfang 2023 gelten; spätestens im Frühjahr 2023.

Haben Sie Fragen zur Maklerprovision? Wir beraten Sie gern. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

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